Einblick in die Akten während des Strafverfahrens – wer hat Zugang?

Rechts, Advocacy, Lex, RechtsanwaltWird ein Mensch einer Straftat bezichtigt, braucht er in der Regel einen Strafverteidiger an seiner Seite. Um eine optimale Verteidigungsstrategie aufzubauen, müssen Mandant und Anwalt wissen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Das ergibt sich aus dem bei der Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten, aber wer darf diese sehen? 

Sensible Daten unter Verschluss – der Inhalt einer Ermittlungsakte 

Der einfachste Weg zum Erhalt von Akteneinsicht ist die Beauftragung einer Fachkanzlei wie Rotwang-Law, die sich auf Strafrecht spezialisiert hat. Strafverteidiger haben grundsätzlich das Recht, die Ermittlungsakte einzusehen, aber was haben sie davon? 

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnet hat (nach Abschluss der Ermittlungen), steht die Ermittlungsakte dem Strafverteidiger und seinem Mandanten frei zur Verfügung. Ihr sind alle Kenntnisstände und die aktuellen Ermittlungen der Behörden zu entnehmen. Für den Anwalt ist das wichtig, da er auf Grundlage dieser Faktoren seine Verteidigungsstrategie aufbauen kann. Nicht nur der (vermutete) Tathergang ist hier zu entnehmen, auch potenzielle Beweismittel, die Aussagen von Zeugen und Anklagepunkte lassen sich hier finden. 

Um Einsicht in die Akte zu bekommen, beantragt der Strafverteidiger diesen Schritt direkt bei Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. Der Mandant selbst darf die Akte nicht im Original behalten, er kann aber Kopien der Unterlagen durch seinen Rechtsanwalt bekommen. 

Die Rückseite der Medaille: Geschädigte dürfen ebenfalls in die Akte schauen 

Als Geschädigter wird in der Juristik eine Person bezeichnet, die Opfer einer Straftat geworden ist. Diese Person kann (muss aber nicht) als Nebenkläger auftreten oder als Zeuge bei einem Gerichtsprozess aussagen. Um sich einen Eindruck von der Situation zu verschaffen, haben Geschädigte ebenso wie beschuldigte Personen die Möglichkeit, die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft einzusehen. Gemäß Strafprozessordnung bedarf es hierfür keiner anwaltlichen Vertretung, diese ist aber immer empfehlenswert. 

Aus juristischer Sicht gibt es viele Diskussionen bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Akteneinsicht durch den Geschädigten. Es wird befürchtet, dass sich das Erinnerungsvermögen durch den Einblick in die Verfahrensmaterialien verschlechtert. Dadurch könnte die relevante Zeugenaussage verfälscht werden. 

Akteneinsicht ohne Rechtsanwalt – geht das überhaupt?  

Bei Gericht, bei Staatsanwälten, Notaren und Anwälten müssen Akten über einen langen Zeitraum aufbewahrt werden. Wer Akteneinsicht beantragt, ist zeitlich bei der Nutzung eingeschränkt. Die maximale Nutzungsdauer liegt bei drei Tagen, die Ermittlungsakte wird zu diesem Zweck an den antragstellenden Rechtsanwalt gesendet. Beantragt der Beschuldigte selbstständig Akteneinsicht, wird ihm ein Termin für diesen Zweck zugewiesen. Die Akte wird nicht ausgehändigt, die betroffene Person kann lediglich bei der Staatsanwaltschaft (oder bei Gericht) nachlesen, was bis zum aktuellen Zeitpunkt in der Akte steht. 

Wichtig zu wissen: Das Gericht und die Staatsanwaltschaft können den Antrag auf Einsicht ablehnen, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Zulässig ist auch, einzelne Ermittlungsbestandteile zu entnehmen, um eine Beeinflussung durch den Tatverdächtigen zu verhindern. Eine Ablehnung kommt häufiger vor, wenn der Antragsteller keine anwaltliche Vertretung aufweisen kann. 

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