Notarkosten: Grundschuld

Die Notarkosten bei einem Grundstückskauf der Erwerber, der diese Erwerbsnebenkosten am besten aus seinem Eigenkapital bezahlt. Ohne Notar ist in Deutschland eine Grundstücksübertragung nicht möglich, der Eintrag in das Grundbuch ist notariell zu beurkunden. Diese Rechtsvorschrift gilt für bebaute und unbebaute sowie vollständig, teilweise oder nicht erschlossene Grundstücke. Es ist zwischen der Brief- und Buchgrundschuld zu unterscheiden. In der Regel wird nur die Buchgrundschuld in der Abteilung III des betreffenden Grundbuches eingetragen, doch zusätzlich ist die Ausstellung eines Grundschuldbriefes möglich, der als Briefgrundschuld bezeichnet wird.


Welche Notargebühren entstehen für die Grundschuldeintragung?

Für die Notargebühren gibt es einen engen Korridor zwischen 1,5 bis 1,6 % des Grundstückswertes. Maßgebend ist der Kaufpreis beziehungsweise der Protokollierungsbetrag. Der Notar wird hierfür

  • die Eintragung der Auflassungsvormerkung vornehmen lassen,
  • die Grundschuld bestellen,
  • sie eintragen lassen,
  • den Eigentümer eintragen lassen,
  • anschließend die Löschung der Auflassungsvormerkung veranlassen sowie
  • ein Notaranderkonto führen.

Zu den Kosten für den Notar gehören auch Gebühren für die Betreuung des Käufers und für Vollzugstätigkeiten. Da Vertragsgestaltungen beim Grundstückskauf teilweise voneinander abweichen können, sind die Notargebühren beim Grundstückskauf nicht pauschal zu benennen. Unter Umständen hat der Notar noch weitere Aufgaben wie die Eintragung von Wegerechten, die er separat abrechnen kann. Die Kosten bei einer Grundbuchbestellung teilen sich in die Notarkosten und die Grundbuchamtskosten. Sie unterscheiden sich bei bebauten und unbebauten Grundstücken

Unterlagen für eine Grundschuldeintragung

Zu den Unterlagen gehört die Grundschuldbestellungsurkunde, die der Notar beim Grundbuchamt einreicht. Eine Ausfertigung der Urkunde geht zusammen mit dem aktualisierten Grundbuchauszug an die finanzierende Bank. Weitere Unterlagen betreffen die Personaldokumente von Erwerbern sowie möglicherweise den vorliegenden Grundbuchauszug für die Löschung einer noch bestehenden Grundschuld. Diese Löschung ist nicht billig, bei 150.000 Euro entstehen Notarkosten von rund 300 Euro, die sich hälftig auf den Notar und das Grundbuchamt verteilen. Die Löschung ist erforderlich, wenn das Grundstück schuldenfrei ist, der Kaufpreis also vollständig an den Verkäufer fließt, dieser aber seine Grundschuld trotz Tilgung des Darlehens noch nicht löschen ließ. Das passiert dann, wenn sich der Verkauf an die Tilgung des Darlehens zeitnah anschließt.

Grundstückserwerb: Notarkosten steuerlich geltend machen

Bei einem privaten Erwerb können die Kosten für den Notar nicht steuerlich geltend gemacht werden. Anders liegt der Fall beim Erwerb eines betrieblich genutzten Grundstückes. Die Notargebühren wären dann Betriebsausgaben (EStG § 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (EStG § 9 Abs. 1, Anlage „Vermietung/Verpachtung“), wenn der Erwerber das Grundstück vermietet.

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