Notarkostenrechner

Ein Notarkostenrechner ermittelt die Notargebühren beim Hauskauf und der Grunderwerbssteuer, bei einer Schenkung, dem Ehevertrag und dem Testament oder auch bei Unternehmensgründung. Es gibt noch einige weitere Fälle, die der Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar bedürfen, unter anderem gehören auch Vereinsgründungen dazu.


Die Notargebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, wobei es Sonderfälle gibt, bei denen ein erhöhter Aufwand entsteht und der Notar daher eine etwas erhöhte Gebühr verlangen kann. In unserem Notarkostenrechner sind diese Sonderfälle integriert. Beispielgebend soll die Zusammensetzung der Notarkosten für einzelne Fälle demonstriert werden.

Notargebühren bei der Beglaubigung einer Schenkung

Eine Schenkung kann notariell beglaubigt werden, was dem Schenkenden und dem Beschenkten viele Vorteile bringt. Gerade bei höheren Werten mit möglicherweise komplexen Umständen ist zur notariellen Beglaubigung zu raten. Bei Unternehmen und auch bei Immobilien kommen Schenkende am Notar kaum vorbei. Die Notargebühren richten sich bei Immobilien nach dem Geschäftswert, bei Unternehmen ist der Fall sehr komplex, Notare rechnen nach den Umständen des Falles ab. Sie unterliegen dennoch der Kostenordnung. Bei Schenkungen ist prinzipiell zu beachten:

  • Der Geschäftswert bestimmt die Gebühren.
  • Der Notar kann Einzelgebühren für manche Geschäftsvorgänge verdoppeln oder halbieren.
  • Die Beurkundung von Schenkungsverträgen kostet immer die 2,0-fache Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO.
  • Bis 100.000 Euro Geschäftswert entsteht die einfache Gebühr (bei 100.000 Euro sind es 207 Euro).
  • Dokumenten- und Auslagenpauschalen sind nach § 136 KostO zulässig.
  • Grundstücksübertragungen verursachen eine gesonderte Notargebühr nach § 60 Abs. 2 KostO). Diese beträgt bei einem Grundstückswert von 500.000 Euro 807 Euro.
  • Die Belastungen des Grundstückes beeinflussen die Gebühr nicht, es gilt der Verkehrswert.

Notargebühren bei einer GmbH- oder U.G.-Gründung

Die Beurkundung einer Unternehmensgründung – die häufigsten Fälle betreffen die GmbH und die Unternehmergesellschaft (U.G.) – ist mit der doppelten Notargebühr belegt. Beim vereinfachten Verfahren einer Unternehmergesellschaft mit nur einem Gesellschafter, bei der ein Mustervertrag verwendet wird, entsteht nur die einfache Gebühr. Die einfache Gebühr beträgt weniger als 50 Euro bei einem Stammkapital bis 30.000 Euro. Für diese Gebühr beurkundet der Notar nicht nur die Gründung, er überwacht und fördert sie auch. Zudem veranlasst er nötige Eintragungen und Datenübermittlungen in die Handelsregistratur. Es entstehen geringe Nebengebühren etwa für die Erstellung vom XML-Dateien für den Registereintrag und für die üblichen Büroauslagen wie Schreibtätigkeiten, Porto und Telefon. Zu beachten ist bei der Entscheidung über die Notargebühren:

  • Die geringeren Notargebühren für sehr kleine Gesellschaften mit einem Mustervertrag helfen Mehrpersonengesellschaften nicht wirklich weiter. Sie sollten möglichst durch den Notar einen individuellen Gesellschaftervertrag entwerfen lassen.
  • Einpersonengesellschaften können mit dem Mustervertrag an der Notargebühr sparen, sie müssen auch keine Gesellschafterversammlung abhalten. Der Notar wird sie über die rechtlichen Konsequenzen belehren.
  • Für die Notargebühr entwirft der Notar den Gesellschaftervertrag und berät die Gründer. Ein eigener Entwurf kann also keine Notargebühren sparen.
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