Die Notargebühren für die Beurkundung eines Ehevertrags staffeln sich nach dem Reinvermögen der Eheleute. Ein Ehevertrag ist keine Pflicht, er hebelt auch bestimmte Rechtsgrundlagen der Ehe nicht aus. Jedoch können Eheleute mit einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand, den die Zugewinngemeinschaft bestimmt, nach eigenen Kriterien anpassen.
Den Ehevertrag kann das Paar vor und während der Ehe schließen. Seine Rechtsgültigkeit beurkundet ein Notar unter Anwesenheit der beiden Eheleute (§ 1410 BGB). Dieser Vorgang ist notwendig, sonst ist ein Ehevertrag ungültig beziehungsweise kann im Streitfall angefochten werden.
Notargebühren beim Ehevertrag
Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages die doppelte Gebühr. Deren Berechnung liegt das Reinvermögen der Ehegatten zugrunde, das sich aus den gemeinsamen Vermögensgegenständen und Guthaben abzüglich der Schulden ergibt.
Nach § 36 Abs. 2 KostO ergeben sich folgende Notargebühren für den Ehevertrag:
- Reinvermögen: 25.000 Euro: Notarkosten 168 Euro
- Reinvermögen: 40.000 Euro: Notarkosten 228 Euro
- Reinvermögen: 50.000 Euro: Notarkosten 264 Euro
- Reinvermögen: 250.000 Euro: Notarkosten 864 Euro
- Reinvermögen: 500.000 Euro: Notarkosten 1.614 Euro
(Stand: Mai 2016)
Der Notar hat auch Auslagen, die sich in der Regel zwischen rund zehn bis 30 Euro bewegen (nach tatsächlichem Aufwand). Es gibt Ausnahmefälle, wenn besonders umfangreiche und diffizile Vermögensgegenstände zu erfassen sind wie etwa wertvolle Sammlungen oder diverse Immobilien oder Wirtschaftsbeteiligungen. Diese Auslagen betreffen Telefon und Fax, das Porto und Schreibauslagen von 50 Cent pro Seite bis Seite 50, ab Seite 51 sind es 15 Cent. Hinzu kommt die Umsatzsteuer. Sonstige Nebengebühren sind kaum zu erwarten.
Abweichungen von den Notarkosten für den Ehevertrag
Es gibt von den genannten Gebühren auch Abweichungen. Im bisherigen Beispiel nennen wir die standardisierte doppelte Notargebühr, die sich auf ein Reinvermögen für den Fall der Gütertrennung ohne Zusatzvereinbarungen bezieht.
Diesen Fall nehmen Eheleute und ihre Notare stets als Standard an, wenn das Paar den kompletten Wechsel in einen neuen Güterstand abseits der konventionellen Zugewinngemeinschaft mit den Möglichkeiten der Gütertrennung bzw. -gemeinschaft anstrebt. Jedoch kann es auch Zusatzvereinbarungen für einzelne Punkte geben. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn ein Ehepartner ein Unternehmen führt, das herausgehalten werden soll, um es nicht im Fall einer Scheidung zerschlagen zu müssen.
Solche Fälle verringern die Notargebühr für den Ehevertrag dann, wenn gerade dieses Unternehmen (oder andere Werte) einen größeren Teil des Vermögens betreffen. Es kann auch zu einer Erhöhung der Gebühr kommen, wenn Einzelgegenstände wertvoll sind und das umfangreich zu ermitteln ist. Ein weiterer Sonderfall betrifft den Abzug von Verbindlichkeiten, weil zum Beispiel ein Partner Schulden hat, der andere aber nicht. Es gilt die Faustregel, dass komplexe Fälle die Notargebühr erhöhen können.