In einer Ehe kann das wirtschaftliche Verhältnis zwischen den Partnern auf unterschiedliche Weise geregelt werden. Diese Regelung kommt im Falle einer Scheidung zum Tragen. Die häufigste Form ist die Zugewinngemeinschaft, der Gesetzgeber schreibt sie als Standardform vor. Sie gilt, wenn die Partner nichts anderes vereinbaren. Es ist aber möglich, in einen Ehevertrag andere Regelungen aufzunehmen, so die Gütertrennung. Das hat Vor- und Nachteile.
Auswirkungen der einzelnen Regelungen
Bei einer Zugewinngemeinschaft werden im Trennungsfall alle Gewinne und Schulden aufgeteilt, die während der Ehezeit entstanden sind. Ausnahmen sind nur in einem engen Rahmen möglich und betreffen regelmäßig auch nur die Schulden. Kann ein Partner nachweisen, dass sich sein Ex-Partner für ein sehr privates Hobby verschuldet hat, so muss Letzterer im Trennungsfalls allein für diese Schulden aufkommen.
Solche Nachweise sind schwierig. Aus Sicht betroffener Paare und des Gesetzgebers entsteht das größere Problem ohnehin nicht durch Schulden und ihren Status im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft, sondern aus dem tatsächlichen Zugewinn und dem vorhandenen Vermögen. Dieses soll aufgeteilt werden, wobei durchaus ein Ehepartner sehr viel mehr geleistet haben kann als der andere. Wenn das absehbar war, haben die Eheleute vielleicht schon vor der Hochzeit einen Ehevertrag abgeschlossen und eine Gütertrennung vereinbart (ist auch noch nach der Hochzeit möglich).
Bei einer Gütertrennung wirtschaften die Eheleute einzeln, am Ende erfolgt keine Gewinnaufteilung. Jeder behält das, was er persönlich erwirtschaftet hat. Es gibt zusätzlich Sonder- und Zwischenformen wie die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Sie enthält Grundzüge beider Ausgestaltungen und bietet einen großen Freiraum für individuelle Vereinbarungen.
Warum wird eine Gütertrennung vereinbart?
Diese Vereinbarung ist ein Bekenntnis, über seine wirtschaftlichen Verhältnisse allein verfügen zu wollen. Es gibt hierfür vielfältige Gründe. Menschen, die durch ein hohes Einkommen ihre Vermögenslage während der Ehe deutlich verbessern, möchten diesen Zuwachs im Trennungsfall nicht mit dem Partner teilen. Es kann sich um Unternehmer, Fach- und Führungskräfte oder auch Künstler handeln.
Manche Arbeitgeber erwarten sogar stillschweigend von ihren Spitzenkräften, dass diese ihre privaten Verhältnisse auf diese Weise regeln, damit sie im Scheidungsfall nicht durch einen Vermögensabfall und/oder hohe Unterhaltszahlungen so belastet werden, dass ihre Motivation für höhere Leistungen sinkt.
Nicht zuletzt drückt ein Mensch mit dem Wunsch nach Gütertrennung aus, dass er eher für sich als für den Partner und die Familie wirtschaftet. Die Vereinbarung über eine Gütertrennung ist daher manchmal nicht unproblematisch. Ein Partner kann sie wünschen, der andere nicht.
Für wen eignet sich die Gütertrennung?
Eine Gütertrennung ist nicht immer zu empfehlen, sie kann auch Nachteile haben (siehe unten). Vorteilhaft wäre sie für Personen, die mehr verdienen als ihr Ehepartner
- und schon zu Beginn ihrer Ehe eine klare Trennung der wirtschaftlichen Verhältnisse wünschen und/oder
- von vornherein nicht vollkommen vom Bestand der Ehe überzeugt sind und/oder
- im Scheidungsfall hohe Ausgleichsforderungen befürchten und/oder
- ihren Ehepartner an den eigenen, unsteten wirtschaftlichen Entwicklungen nicht beteiligen wollen (betrifft auch mögliche Verluste/Schulden) und/oder
- ohne den Ehepartner Immobilienbesitz erwerben wollen und/oder
- ihr Familienunternehmen vor einem Zugewinnausgleich schützen wollen und/oder
- beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen oder in dieses einzusteigen.
Für diese genannten Personen und manchmal auch für ihre Ehepartner wäre die Vereinbarung über eine Gütertrennung vorteilhaft.
Gütertrennung und Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird durch die Gütertrennung nicht automatisch ausgeschlossen. Wer das wünscht, muss es gesondert vertraglich vereinbaren. Regelungen in so einem Umfang sollten im Rahmen einer einheitlichen großen, insgesamt kostengünstigeren Lösung vereinbart werden.
Praktische Auswirkungen der Gütertrennung
Die Gütertrennung sollte in den beschriebenen Fällen wenigstens dem Partner, der sie aus den genannten Gründen durchgesetzt hat, klare Vorteile bringen. Im Falle einer unsteten wirtschaftlichen Entwicklung, die auch zur Verschuldung oder dem riskanten wirtschaftlichen Einsatz von Vermögen führt, generiert auch der Partner Vorteile durch die Gütertrennung. Dennoch hat sie nicht nur Vorteile und muss gut bedacht werden. Ein eindeutiger Vorteil ist zwar die Selbstbestimmung der Partner, die jederzeit ihr Vermögen nach eigenem Gutdünken einsetzen können. Doch es sind Schattenseiten zu bedenken.
Zunächst einmal kann die Gütertrennung einem Partner (häufig der Ehefrau), der dem anderen über Jahre und Jahrzehnte für dessen berufliche Entwicklung den Rücken freihält, sehr ungerecht erscheinen. Zudem bleiben die Partner trotz Gütertrennung verheiratet, was im Todesfall für den überlebenden Ehegatten zur steuerlichen Mehrbelastung führt. Der Staat belohnt nämlich die Zugewinngemeinschaft mit Steuerfreibeträgen, die bei einer Gütertrennung wegfallen.
Nicht zuletzt ändert sich bei den Erbansprüchen die Rangfolge. Die Ansprüche der gesetzlichen Erben steigen gegenüber denen des überlebenden Ehepartners. All diese Fakten sind bei einer Gütertrennung nachteilig.
Vereinbarung der Gütertrennung
Die Gütertrennung nach § 1414 BGB ist notariell zu vereinbaren. Eine vorherige anwaltliche Beratung der Eheleute ist zu empfehlen. Der Notar beurkundet die Gütertrennung für beide Seiten, kann aber daher nicht eine Seite gesondert beraten, denn damit würde er seine Unparteilichkeit aufgeben. Viele Eheleute lassen einen entsprechenden Vertrag durch einen Anwalt oder Notar ausarbeiten und getrennt durch jeweils einen eigenen Anwalt überprüfen.
Nach der notariellen Vereinbarung ist eine Korrektur praktisch ausgeschlossen, es sei denn, es lägen Formfehler oder Rechtsverstöße vor. Das wird nicht geschehen, dazu wurde schließlich die Vereinbarung vorab durch Anwälte und den Notar überprüft. Ehepartner sollten daher diese Vereinbarung nicht leichtfertig und ungeprüft unterzeichnen.
Eine Gütertrennung tritt übrigens auch dann ein, wenn Eheleute die Zugewinngemeinschaft ausschließen und nicht gleichzeitig einen anderen Güterstand vereinbaren. Eine Alternative wäre der modifizierte Zugewinnausgleich.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Diese Vereinbarung ist eine Mischform zwischen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung. Die Regelungsmöglichkeiten können sehr individuell ausfallen. Betroffen von Ausnahmeregelungen sind beispielsweise:
- Erbrecht
- Unterhalt
- Teilung des Zugewinns
Der Teilverzicht beim Zugewinnausgleich klammert beispielsweise die Entwicklung eines Firmenwertes aus. Für den Teilverzicht lässt sich eine Ausgleichszahlung vereinbaren, das ist aber nicht zwingend. Auch Ratenzahlungsvereinbarungen werden oft getroffen.
Die Verwendung eines Erbes kann so geregelt werden, dass die größere Erbschaft eines Ehepartners, die unter anderem für einen Immobilienkauf verwendet wurde, nicht dem Zugewinn unterliegt. Sie wird dann dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Eine Beschränkung auf den Tod bedeutet, dass der Zugewinnausgleich nur beim Ableben des Ehepartners erfolgt. Bei einer Scheidung erfolgt die Gütertrennung.
Auch eine Änderung der Vereinbarungen durch den Eintritt einer bestimmten Bedingung ist denkbar. Ein Ehepaar kann beispielsweise die Gütertrennung bis zur Geburt ihres ersten Kindes vereinbaren. Ab diesem Zeitpunkt wird dann die Ehe weiter als Zugewinngemeinschaft geführt. Des Weiteren gibt es Regelungsmöglichkeiten für den Fall einer sehr kurzen Ehedauer.
Wer sich für die modifizierte Zugewinngemeinschaft entscheiden, muss anwaltlich prüfen lassen, welche der angedachten Regelungen rechtskonform sind. Der Gesetzgeber lässt nicht alles zu. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft eignet sich gut für Paare, bei denen jeder Partner wirtschaftlich selbstständig ist. Diese Paare wollen häufig einzelne Teile regeln, jedoch nicht insgesamt auf den Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie den Unterhalt verzichten.
Der modifizierte Zugewinnausgleich ist von einer Scheidungsfolgenvereinbarung abzugrenzen. Diese wird geschlossen, wenn das Ende der Ehe absehbar erscheint.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die Abwicklung einer Ehe, die modifizierte Gütergemeinschaft hingegen ähnelt einem Ehevertrag für die Regelung einzelner Sachverhalte.