Eine Vorsorgevollmacht ist die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigenden als dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Als Vollmacht ganz allgemein wird die Ermächtigung bezeichnet, dass ein Dritter für den Vollmachtgeber an dessen Stelle handeln und entscheiden kann. Vorsorge ist die Gesamtheit an Maßnahmen, mit denen einer möglichen oder wahrscheinlichen späteren Entwicklung beziehungsweise Situation vorgebeugt werden soll, um eine ideelle oder materielle Notlage zu vermeiden.
Insofern ist die Vorsorgevollmacht deutlich weitergehender als eine Patientenverfügung. Die ist auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beschränkt und betrifft ausschließlich den Krankheitsfall. Allerdings gilt die Vorsorgevollmacht nur für solche Vorgänge, bei denen eine Stellvertretung möglich ist. Das entfällt für persönliche Rechtsgeschäfte wie gesetzliches Wahlrecht, Eheschließung oder wie für das Testament.
Eine Vorsorgevollmacht muss gut überlegt sein
Mit einer Vorsorgevollmacht werden alle nur erdenklichen Angelegenheiten des Lebensalltags vorsorglich geregelt; man könnte auch sagen in die vom Vollmachtgeber gewünschte Bahn gelenkt. Ohne diese Vorsorge besteht die Gefahr, dass in einer späteren Lebenssituation unbeteiligte Dritte bis hin zu Ämter, Behörden und Kreditinstitute im jeweils eigenen Interesse darüber entscheiden, was aus ihrer jeweiligen Sicht für den Betroffenen das Beste ist. Das muss aber keineswegs zu seinem Besten und vor allem nicht das sein, was er bestimmt oder sich gewünscht hätte. In diesem Sinne ist die Redewendung durchaus zutreffend „Vorsorge ist besser als Nachsorge“.
Anforderungen an die Vorsorgevollmacht
Für den Bevollmächtigenden als den Vorsorgenden stellt sich die Frage nach der Form seiner Vorsorgevollmacht. Unerlässlich ist die Schriftform; gut lesbar und verständlich handgeschrieben oder maschinengeschrieben mit handschriftlicher Unterschrift. Eine notarielle Vorsorgevollmacht kann im Einzelfall hilfreich und von Vorteil sein; sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung zu ihrer allgemeinen Rechtsgültigkeit. Entscheidend ist vielmehr die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigenden. Das ist ab dem 18. Lebensjahr der Fall.
Zwingende Inhalte der Vorsorgevollmacht auch ohne Notar sind:
- der volle Name des Vollmachtgebers mit allen Vor-, Zu- und Geburtsnamen
- die aktuelle Anschrift zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung
- Ort und Datum, an dem die Vorsorgevollmacht gefertigt wird
- jede einzelne Angelegenheit in übersichtlich gegliederter Form, für die diese Vorsorgevollmacht gilt
- die handschriftliche Unterschrift des Bevollmächtigenden
Von der Vorsorgevollmacht ohne Notar sollte der Bevollmächtigende recht zeitnah eine Kopie notariell beglaubigen lassen. So ist der jederzeit notarielle Nachweis möglich, dass die Vorsorgevollmacht auch tatsächlich in dieser Form zu dem betreffenden Zeitpunkt ausgestellt worden ist. Damit erübrigt sich jede nur erdenkliche Spekulation über eine mögliche Unkorrektheit der Vorsorgevollmacht. Diese Beglaubigung mit Siegel und Unterschrift ist oftmals ein kostenloses Goodwill des Notars am Ort.
Grundsatz für die Vorsorgevollmacht ohne Notar
Auch für die Vorsorgevollmacht ohne Notar gilt der Grundsatz, dass sie explizit nur für diejenigen Sachverhalte gilt, die darin namentlich und abschließend aufgeführt sind. Oder umgekehrt gesagt: Was nicht drinsteht, das kann vom Bevollmächtigten auch nicht geregelt werden. Entweder bleibt es dann dabei, oder der betreffende Sachverhalt wird kraft Gesetzes entschieden; beispielsweise durch das Betreuungsgericht.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Vorsorgevollmacht ist § 164 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darin steht:
„…..wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll …..“.
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